Statut

 

POLNISCH-CHRISTLICHER VEREIN ZUR FÖRDERUNG
DER POLNISCHEN SPRACHE, KULTUR UND TRADITION

 

 

 

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen: „Polnisch-Christlicher Verein Erding“. Er hat seinen Sitz in Erding und ist beim Registergericht des Amtsgerichtes in München einzutragen.

 

Nach Eintragung lautet der Name des Vereins: „Polnisch-Christlicher Verein Erding e.V.“

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2. Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Die Förderung der polnischen Sprache, Kultur und Tradition.

 

Die Aufgabe des Vereins ist die Verwirklichung der Art. 20 und 21 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991.

 

Der Art. 20 dieses Vertrages sieht unter anderem vor, dass Personen deutscher Staatsangehörigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, die polnischer Abstammung sind oder sich zur polnischen Sprache, Kultur oder Tradition bekennen, das Recht haben, einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen Mitgliedern der Gruppe ihre ethnische, kulturelle, sprachliche und religiöse Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu bewahren und weiter zu entwickeln, frei von jeglichen Versuchen, gegen ihren Willen assimiliert zu werden.

 

  • Erziehung der jungen Generation im Geiste und in Übereinstimmung mit der christlichen Lehre der römisch-katholischen Kirche in Anlehnung an die entsprechende Weisung der Deutschen und Polnischen Bischofskonferenzen.

 

  • Förderung der Freundschaft und des Kulturaustausches zwischen dem polnischen und dem deutschen Volk (d.h. Völkerverständigung und Erziehung).
     

  • Bildung und Kultur

 

Diese Ziele werden im Einzelnen durch folgende Tätigkeiten verwirklicht.


Der Verein betreibt:

 

  • Förderung der polnischen Sprache, Kultur und Tradition in Deutschland
     

  • Förderung der Freundschaft und des Kulturaustausches zwischen der deutschen und der polnischen Nation
     

  • Erziehung der jungen Generation im Einklang mit der Lehre des christlichen Glaubens
     

  • Informationsveranstaltungen über den jeweils anderen Sprach- und Kulturkreis
     

  • Organisation von Begegnungen zum Zwecke der Völkerverständigung
     

 

Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. der Abgabenordnung). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3. Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Vereins verwirklichen wollen. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Bei der Anmeldung zur Aufnahme ist die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen erforderlich.

 

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, - wenn er in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.

 

 

§ 5. Mitgliedsbeiträge

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflichtig befreit.

 

Zudem wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6. Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7. Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart, stellv. Kassenwart, Schriftführer, stellv. Schriftführer und drei Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende, je mit Einzelvertretungsbefugnis.

 

 

 

§ 8. Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht um einen anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

 

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
     

  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
     

  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
     

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
     

  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge,
     

  • die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand vorgeschlagen werden, und bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

     

§ 9. Wahl des Vorstandes

 

Der gesamte Vorstand des Vereins wird durch die Mitgliedsversammlung für die Zeit von 2 Jahren gewählt.

 

Wahl des Vorstandes.

 

Es wird mit Handzeichen abgestimmt. Es sei denn mindestens 10 % der Mitglieder beantragen eine schriftliche Wahl.

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht die Möglichkeit, das Amt bei der nächsten Mitgliederversammlung neu zu besetzen.

 

Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

 

Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Nach Möglichkeit sollte ein Vertreter der Kirche im Vorstand vertreten sein.

 

 

§ 10. Vorstandssitzungen

 

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

 

§ 11. Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied – sowie Ehrenmitglieder – eine Stimme.

 

Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
 

 

 

Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, und der Kassenprüfer
     

  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung über die Vereinsauflösung,
     

  3. Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
     

Mindestens einmal im Jahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder einem Aushang im vereinseigenen Schaukasten einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 4/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Zweckes bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

 

 

§ 12. Protokollierung

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13. Kassenprüfer

 

Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

 

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in d

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für kirchliche Zwecke und/oder zur Förderung des Völkerverständigungsgedankens im Sinn des § 2 dieser Satzung.er Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.  

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